1. Mai 2020
von Matthias Hoffmann
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Prüfstelle am neuen Standort im Betrieb

Es ist soweit am 06.04.2020 ging unsere Kfz- Prüfstelle am neuen Standort in Berlin-Schöneiche in Betrieb!

Wir freuen uns, wenn Sie wieder mit Ihrem Fahrzeug  zur Hauptuntersuchung zu uns kommen.

Auch unsere anderen Dienstleitungen wie Einzelgenehmigungen, Änderungsabnahmen, Einzelabnahmen, Schadengutachten und Oldtimer-Bewertungen  stehen Ihnen wieder in gewohntem Umfang zur Verfügung.

Selbstverständlich bieten wir auch während der Corona-Situation volle Sicherheit:

  • Der Prüfer empfängt die Fahrzeughalter/innen einzeln.
  • Wir gewährleisten den Sicherheitsabstand von mind. 1,5 m.

Vereinbaren Sie einfach und unkompliziert online  Ihren Wunschtermin!

Gewohnte Qualität am neuen Standort: wir freuen uns auf Ihren Besuch ! 

21. November 2019
von Matthias Hoffmann
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Neuer Standort

ab März 2020 finden Sie uns am  neuen Standort im BENS Gewerbe-Campus im August-Borsig-Ring 30A in 15566 Schöneiche bei Berlin . 

24. September 2019
von Matthias Hoffmann
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Standort Spreestr. 6

leider müssen wir unseren Standort in der Spreestraße 6 aufgeben. Wir planen und arbeiten an der Eröffnung einer neuen Prüfstelle. Informationen folgen.

3. April 2018
von Matthias Hoffmann
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Wie wir mit ihren Daten umgehen…

Wie wir mit ihren Daten umgehen…

Der Umgang mit personenbezogenen Daten wird in einer neuen Verordnung der Europäischen Union für private Unternehmen und öffentliche Stellen EU-weit einheitlich geregelt. Das Ziel dieser Verordnung ist es, personenbezogene Daten zu schützen und den freien Datenverkehr innerhalb der EU zu gewährleisten.

Diese Verordnung, die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), tritt EU-weit am 25. Mai 2018 in Kraft.

 

Amtliche Fahrzeuguntersuchungen (HU, UMA, Änderungsabnahmen nach § 19(3) etc.

Im Rahmen der amtlichen Fahrzeuguntersuchungen werden von uns gesetzlich  vorgeschriebene fahrzeugspezifische Pflichtdaten   Daten erfasst, die ausschließlich über unsere Zentrale in Stuttgart an das Kraftfahrbundes-Bundesamt (KBA) weitergeleitet werden. Darüber hinaus erfassen wir auch personenbezogene Daten, für natürliche Personen Name, Vorname und Anschrift und für Unternehmen Firmenname und Anschrift. Diese personenbezogenen Daten dienen uns lediglich dafür, um unsere Kunden nur mit ihrer schriftlich abgegebenen Einwilligungserklärung per E-Mail oder per Briefpost an die nächste amtliche Untersuchung ihres Fahrzeuges zu erinnern. – siehe nebenstehendes Formular –  bitte ausdrucken , ausfüllen und zur nächsten HU mitbringen.

Die Daten werden an unsere Zentrale, Gesellschaft für Technische Überwachung mbH, Vor dem Lauch 25, 70597, per Datenübertragung  übermittelt, und auch dort entsprechend den gesetzlichen Fristen aufbewahrt.

Umgang mit Mehrfertigungen

Bei Verlust eines Untersuchungsberichtes können bei uns gegen  entsprechende Legitimationen  (Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II oder Personen-Identifikation)  Mehrfertigungen ausgehändigt werden. Telefonische Auskünfte über Untersuchungsberichte sind daher nicht möglich.

Umgang mit persönlichen Daten im Rahmen der Erstellung von Kraftfahrzeug-Schadengutachten

Für die Erstellung von Schaden-Gutachten wird ein netzwerkfähiges Programm verwendet, welches für die Bedienung mehrerer Mitarbeiter konzipiert ist. Ein integriertes Passwortsystem gewährleistet nur berechtigten Zugang zu Ihren Daten. Die erfassten Daten werden unsererseits nur dem regulierenden Versicherer weitergegeben. Wenn es erforderlich ist, erhalten, nur mit Auftrag des Auftraggebers/Anspruchstellers, unmittelbar am Gutachten Beteiligte, z.B. ausführende Reparaturwerkstatt, Restwertbörsen oder Rechtsanwalt des Auftraggebers/Anspruchstellers Kopien des Gutachtens.

Die Mindestaufbewahrungszeit der Gutachten und der damit verbundenen Daten beträgt 10 Jahre.

Kritik an der neuen HU-Richtlinie – tritt am 20.05.2018 in Kraft  

Die neue HU-Richtlinie beinhaltet u.a. die Bewertung des Wegstreckenzählers eines Kraftfahrzeugs bezüglich nicht plausibler Abweichungen.  Der Stand des Wegstreckenzählers gehört zu den fahrzeugspezifischen Daten,  welche zum Fahrzeug des Eigentümers/Fahrzeughalters gehören.  Deshalb werden wir zum Schutz unserer  Auftraggeber lediglich eine Feststellung durch Aufnahme Wegstreckenzählerstandes vornehmen  und dem Eigentümer/Fahrzeughalter auf eventuelle Differenzen hingewiesen. Eine Bewertung eventueller Differenzen zum Stand des Wegstreckenzählers und Weitergabe an Dritte ist unserer Meinung nach nicht im Sinne der  neuen DSGVO.

 

 

22. Januar 2018
von Matthias Hoffmann
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Neue Mangeleinstufung

Mit Wirkung vom 20. Mai 2018 tritt eine neue Richtlinie für die Durchführung von Hauptuntersuchungen (HU) und die Beurteilung der dabei festgestellten Mängel an Fahrzeugen nach
§ 29 (HU-Richtlinie) in Kraft .

In dieser Richtlinie ist ein Mangelkatalog enthalten, der die vorgegebene
Einstufung bei festgestellten Mängeln in die einzelnen Mangelklassen klassifiziert. Die Anwendung des Mangelkatalogs ist für die amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer sowie Prüfingenieuren der verschiedenen Prüforganisationen zwingend.

Neu ist, dass es mit der Anwendung des Mangelkatalogs fünf statt vier verschiedene Mangeleinstufungen geben wird.

OM – ohne festgestellte Mängel

GM – Geringe Mängel

EM – erhebliche Mängel

VM – gefährliche Mängel ( neu ! )

VU – verkehrsunsicher

VM ( gefährliche Mängel bzw. verkehrsgefährde Mängel ) sind Mängel, die zu einer direkten und unmittelbaren Verkehrsgefährdung führen können, aber noch keine unmittelbare Untersagung des Fahrzeugbetriebes auf öffentlichen Straßen nach sich ziehen.

Nach Mangelkatalog z. B. – unwirksamer Bremskraftverstärker
– alle Bremsleuchten ohne Funktion
– Reifen: zu geringe Profiltiefe mit sichtbarem Gewebe

Für EM, VM und VU erfolgt keine Zuteilung der Plakette und es muss eine Wiedervorführung des Fahrzeuges bis spätestens nach Ablauf eines Monats vom Tag der Durchführung der HU nach der HU erfolgen.

20. November 2017
von Matthias Hoffmann
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Endrohrmessung für alle Fahrzeuge ab 1.1.2018

Einführung der Endrohrmessung für alle Fahrzeuge ab dem 01.01.2018

 

Ab dem 01. Januar 2018 wird wieder bei allen Fahrzeugen   bei der UMA (Untersuchung des Motor-/Abgasmanagements)  die Messung des Schadstoffausstoßes am Endrohr Pflicht.

Bisher war für die Kraftfahrzeuge ab Erstzulassung 01.01.2006 eine Diagnose über OBD-Schnittstelle ausreichend. Wurden alle abgasrelevanten Codes fehlerfrei ausgelesen, galt die Untersuchung der Abgase als bestanden.

Der Gesetzgeber begründet die neue Änderung so, dass auch bei diesen Fahrzeugen Defekte und Manipulationen  (insbesondere am Partikelfilter) an der Abgasanlage durch die  Endrohrmessung erkannt werden sollen.

Der Mehraufwand wird  auch zu einer Preisveränderung führen

Bundesweit wird je nach Region mit einem Mehraufwand bis zu 12 € gerechnet.

Für die Kraftfahrzeuge bis Erstzulassung 31.12.2005 wird sich nichts ändern.

 

Wir empfehlen allen Fahrzeughaltern,  bei denen die HU-Fälligkeit ihrer Fahrzeuge (Erstzulassung ab 01.01.2006) Januar oder Februar 2018 oder auch noch später ausweist, die Hauptuntersuchung auf Dezember 2017 vorzuziehen.

Das hat den Vorteil, dass

  1. die Preise von 2017 bleiben unverändert.
  2. die Untersuchung der Abgase erfolgt noch nach dem alten Verfahren und erfolgt ohne Motorbelastung, vorausgesetzt es werden alle abgasrelevanten Codes fehlerfrei ausgelesen.

30. März 2017
von Matthias Hoffmann
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neuer GTÜ-TV clip

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Die Themen dieser Ausgabe:
– Young- und Oldtimeraufbereitung
– Tuning – richtig gemacht!
– SUV-Sommerreifentest
– Navigationsgeräte im Test
– Mehr Service für Sicherheit – GTÜ
– Waschanlagen im Test

 

8. März 2017
von Matthias Hoffmann
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Änderung der Richtlinie zur Abgasuntersuchung zum 1.Juli 2017

Wahrscheinlich wird aus für uns nicht nachvollziehbarem Grund das Entfallen der Endrohrmessung für Fahrzeuge ab Erstzulassung 01.01.2006 gestrichen. Das bedeutet die bisher angewendete Diagnose der Motorelektronik ist nicht mehr ausreichend. Es muss eine Messung des CO- Gehalts im Abgas bei Leerlauf und erhöhter Drehzahl bei Benzinmotoren durchgeführt werden. Bei Fahrzeugen mit Dieselmotor ist mit einer Beschleunigungsprüfung bis zur Abregeldrehzahl die Trübung des Abgases zu messen.

Wir empfehlen daher unseren Kunden, die Halter von Fahrzeugen ab Erstzulassung 01.01.2006 und deren Hauptuntersuchung im Juli oder August 2017 fällig ist, diese auf den Monat Juni vorzuziehen.