Ein­zel­ab­nah­me nach § 19 (2) StV­ZO

Wenn es  zu einem Bauteil  keine ABE, kein Teile­gutachten gibt oder die darin beschriebene Auflagen (z. B. der Verwendungs­bereich) nicht eingehalten sind, wird eine sogenannte Einzelabnahme nach § 19 (2) StVZO in Verbindung mit einer Einzel­betriebs­erlaubnis nach § 21 StVZO erforderlich, damit Ihr Fahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen darf. Dies ist auch der Fall, wenn mehrere Tuning­maßnahmen erfolgt sind, die sich gegenseitig beeinflussen (z. B. Tieferlegung in Kombination mit anderer Rad-/Reifen­kombination).

Es ist sinnvoll den Umbau vorab zu besprechen um abzuschätzen ob was zu beachten ist , welche Vorschriften eingehalten werden müssen, welche Nachweise und Prüfungen erbracht werden müssen und ob vorhandene Nachweise oder Gutachten ausreichend sind.