Wenn es zu einem Bauteil keine ABE, kein Teilegutachten gibt oder die darin beschriebene Auflagen (z. B. der Verwendungsbereich) nicht eingehalten sind, wird eine sogenannte Einzelabnahme nach § 19 (2) StVZO in Verbindung mit einer Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO erforderlich, damit Ihr Fahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen darf. Dies ist auch der Fall, wenn mehrere Tuningmaßnahmen erfolgt sind, die sich gegenseitig beeinflussen (z. B. Tieferlegung in Kombination mit anderer Rad-/
Es ist sinnvoll den Umbau vorab zu besprechen um abzuschätzen ob was zu beachten ist , welche Vorschriften eingehalten werden müssen, welche Nachweise und Prüfungen erbracht werden müssen und ob vorhandene Nachweise oder Gutachten ausreichend sind.